Teilhabe am Arbeitsmarkt
Die Lage auf dem Arbeitsmarkt ist gut, auch im Bezirk Neustadt und im Landkreis Bad Dürkheim. Viele Menschen haben Arbeit. Die Zahl der Arbeitslosen geht stetig zurück.
Die Lage auf dem Arbeitsmarkt ist aber nicht überall gleich gut. In einigen Branchen finden Betriebe nicht genügend geeignete Arbeitskräfte. Und es gibt Menschen, die arbeiten möchten, aber seit mehreren Jahren keine Arbeit finden.
Es gibt verschiedene Gründe, weshalb jemand über einen längeren Zeitraum keine Arbeit findet. Nur wenige Gründe hindern jedoch einen Menschen daran, gute Arbeit zu leisten.
Mit dem neuen gesetzlichen Förderinstrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt” bekommt das Jobcenter Deutsche Weinstraße neue Möglichkeiten, Betriebe und Arbeitsuchende zu unterstützen.
Am 1. Januar 2019 trat das „Zehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt” (Teilhabechancengesetz) in Kraft.
Damit werden im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zwei neue Förderinstrumente „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ im § 16i SGB II und „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ im § 16e SGB II aufgenommen.
Arbeitgeber können über die neuen Fördermöglichkeiten mit Lohnkostenzuschüssen gefördert werden, wenn sie sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse mit langzeitarbeitslosen Menschen abschließen.
1) „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ im § 16i SGB II
Gefördert werden sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem allgemeinen oder sozialen Arbeitsmarkt für sehr arbeitsmarktferne Langzeitarbeitslose.
Wer wird gefördert?
Menschen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und besonders lange – also insgesamt mindestens sechs innerhalb der letzten sieben Jahre – Regelleistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) beziehen.
Für schwerbehinderte Menschen und erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Kindern in der Bedarfsgemeinschaft ist 5-jähriger Leistungsbezug als Fördervoraussetzung verankert.
Wie wird gefördert?
Förderhöhe: Zuschuss zum Arbeitsentgelt im Rahmen der vereinbarten Arbeitszeit: In den ersten beiden Jahren Zuschuss von 100 Prozent zum Tariflohn; in jedem weiteren Jahr wird dieser Zuschuss um zehn Prozentpunkte gekürzt bei einer maximalen Förderdauer von fünf Jahren.
• | in den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses beträgt der Zuschuss 100 Prozent, |
• | im dritten Jahr des Arbeitsverhältnisses 90 Prozent, |
• | im vierten Jahr des Arbeitsverhältnisses 80 Prozent, |
• | im fünften Jahr des Arbeitsverhältnisses 70 Prozent. |
Zudem wird ein pauschalierter Beitrag am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (ohne Arbeitslosenversicherung) gezahlt.
Förderung von guter Arbeit: Langzeitarbeitslose arbeiten in sozialversicherungs-pflichtiger Beschäftigung bei Arbeitgebern der Wirtschaft, in sozialen Einrichtungen oder bei Kommunen.
Begleitende Betreuung: Flankierend zum Lohnkostenzuschuss erfolgt eine beschäftigungsbegleitende Betreuung („Coaching“). Um die Beschäftigung zu festigen und zu stabilisieren, werden Teilnehmende und Arbeitgeber bei Fragen und Problemen durch begleitendes Coaching unterstützt und betreut, wenn erforderlich auch während der gesamten Förderung.
In den ersten sechs Monaten ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer für notwendiges Coaching freizustellen.
Qualifizierung: In angemessenen zeitlichem Umfang durch erforderliche Weiterbildungen oder betriebliche Praktika bei anderen Unternehmen. Der Zuschuss kann bis zu 3.000 € für Weiterbildungskosten betragen.
Es besteht keine Nachbeschäftigungspflicht.
2) „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ im § 16e SGB II
Gefördert werden sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bei allen Arbeitgebern mit dem Ziel der Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Wer wird gefördert?
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind.
Wie wird gefördert?
Zuschuss zum Arbeitsentgelt für 24 Monate. Im ersten Jahr in Höhe von 75 Prozent und im zweiten Jahr in Höhe von 50 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts.
Zudem wird ein pauschalierter Beitrag am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (ohne Arbeitslosenversicherung) gezahlt.
Flankierend zum Lohnkostenzuschuss erfolgt eine beschäftigungsbegleitende Betreuung (“Coaching”). Das Coaching kann während der gesamten Förderdauer erbracht werden. In den ersten sechs Monaten ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer für notwendiges Coaching freizustellen.
Qualifizierungsmaßnahmen können bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen nach den allgemeinen Vorschriften des SGB II in Anspruch genommen werden
Sie haben Interesse?
Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Sie werden zu allen Fragen rund um die Förderung und das Beschäftigungsverhältnis gerne beraten.
Kontaktmöglichkeiten
Für den Bezirk Neustadt:
Frau Chelius, Tel. 06321-932-335
Jobcenter-Deutsche-Weinstrasse.THCH@jobcenter-ge.de
Für den Bezirk Grünstadt:
Frau Rechenbach, Tel. 06321-932-336