Eingliederungsvereinbarung

In einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Ansprechpartner/Ihrer Ansprechpartnerin im Jobcenter wird festgehalten, wie die Rückkehr/die Einmündung ins Erwerbsleben erreicht wird. Diese so genannte Eingliederungsvereinbarung enthält alle Schritte, die letztlich für eine erfolgreiche Arbeitsvermittlung erforderlich sind, also die geeigneten Hilfen und Förderungsmöglichkeiten sowie Ihre Aufgaben und Pflichten. Sie ist somit Ergebnis der konkreten und individuellen Integrationsplanung, die nach bis zu 6 Monaten von beiden Seiten gemeinsam überprüft wird. Eine Eingliederungsvereinbarung wird in der Regel auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Sie bildet die Grundlage für die weitere Betreuung durch das Jobcenter und wird in regelmäßigen Abständen ausgewertet und erneuert.

Wir suchen mit Ihnen zusammen nach einem geeigneten Arbeitsplatz, einer erforderlichen Qualifizierungsmaßnahme oder prüfen einen Einsatz in geförderter Beschäftigung (z.B. in Arbeitsgelegenheiten), die die Rückkehr in das Berufsleben erleichtern sollen.
Wir können Sie bei der Vorbereitung und Zielsetzung Ihrer beruflichen Lebensplanung beraten und unterstützen. Wir stehen Ihnen auch bei der Überwindung problematischer Lebenssituationen durch gezielte Beratung bzw. die Herstellung eines Kontaktes zu regionalen Netzwerkpartnern (insbesondere Schuldnerberatung, Suchtberatung, Familienberatung) unterstützend zur Seite.

Die Eingliederungsvereinbarung hat im Beratungs- und Vermittlungsprozess einen hohen Stellwert. Wird von Ihnen dagegen verstoßen oder sie halten sie nicht ein, kann eine Sanktion/Leistungskürzung  erfolgen. Am Ende der Eingliederungsvereinbarung finden Sie Rechtsfolgebelehrungen, damit Sie wissen, welche Folgen Verstöße gegen die Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung haben können.

 

Der Verwaltungsakt: 

Sollte der Fall eintreten, dass es zu keiner Einigung kommt, kann die Eingliederungsvereinbarung auch als Verwaltungsakt erlassen werden. Inhaltlich unterscheidet sich die Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt nicht von der gemeinsamen Vereinbarung. Die aufgeführten Rechte und Pflichten werden ebenso eingefordert. Viele Rechte und Pflichten, die aufgeführt werden, beginnen bereits mit der Antragsstellung und bestehen auch unabhängig von einer Eingliederungsvereinbarung.

 

Die gesetzliche Grundlage finden Sie hier: § 15 SGB II