Unterstützungsangebote für Sie

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen.

Hier finden Sie eine Zusammenfassung der wesentlichen Förderleistungen, die die Chancen auf eine Arbeitsaufnahme verbessern bzw. Integrationsfortschritte ermöglichen sollen.

Bitte besprechen Sie Ihr Anliegen mit Ihrer zuständigen Arbeitsvermittlerin bzw. Ihrem Arbeitsvermittler. Sie/ Er hilft Ihnen gerne weiter.


Vermittlungsbudget

Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB III

Wer:
Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.

Was:

Erstattungsfähige Kosten sind z.B.:

  • Bewerbungskosten
  • Reisekosten zum Vorstellungsgespräch
  • Kosten für getrennte Haushaltsführung
  • Kosten für Umzug
  • Fahrkosten zum Antritt einer Arbeit- oder Ausbildungsstelle
  • Kosten für Arbeitsmittel
  • Kosten für Nachweise (z.B. Gesundheitszeugnis, Beglaubigungen, Führungszeugnis usw.)
  • Unterstützung der Persönlichkeit
  • sonstige Kosten

Wieviel:

Ob und in welcher Höhe Kosten aus dem Vermittlungsbudget übernommen werden können, besprechen Sie bitte mit Ihrer/Ihrem Arbeitsvermittler/-in oder Fallmanager/-in.

Maßnahmen zur Aktivierung u. beruflichen Eingliederung

Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 45 SGB III

Wer:

Arbeitslose, Ausbildungssuchende und von Arbeitslosigkeit bedrohte erwerbsfähige leistungsberechtigte Arbeitnehmer, die Arbeitslosengeld II beziehen.

Was:

Maßnahmen bei einem Arbeitgeber:
Betriebliche Maßnahmen für die Dauer von bis zu 6 Wochen zur Feststellung der beruflichen Eignung in Bezug auf den Zielberuf/die Zieltätigkeit oder zur Verringerung und Beseitigung berufsfachlicher Vermittlungshemmnisse.. Aufgrund des beruflichen Werdeganges und der beruflichen Kenntnisse entscheidet der/die Arbeitsvermittler/-in oder Fallmanager/-in mit Ihnen in einem Beratungsgespräch, ob die Teilnahme an einer Maßnahme bei einem Arbeitgeber Ihre beruflichen Eingliederungsaussichten deutlich verbessert. Ein Rechtsanspruch auf eine Maßnahme bei einem Arbeitgeber besteht nicht.

Maßnahmen bei einem Träger:
Folgende Maßnahmen bei einem Träger unterstützen Ihre berufliche Eingliederung:

1. Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt,
2. Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
3. Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung
4. Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder
5. Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme.

Möglich sind auch Maßnahmen, die mehrere dieser Elemente beinhalten. Teile der Maßnahme können auch bei einem Arbeitgeber mit einer Dauer von bis zu 6 Wochen durchgeführt werden. Für die Durchführung und Organisation dieser Maßnahmeteile ist der Maßnahmeträger verantwortlich. Ihre persönliche Vermittlungs- und Beratungsfachkraft entscheidet mit Ihnen in einem Beratungsgespräch, ob die Teilnahme an einer Maßnahme bei einem Träger notwendig ist und welche konkrete Maßnahme Ihre beruflichen Eingliederungsaussichten deutlich verbessert.

Maßnahmen bei einem Träger der privaten Arbeitsvermittlung:
Maßnahmen, die als alleiniges Ziel die Unterstützung der Vermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung haben. Die Teilnahme kann nur im Rahmen eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins gefördert werden.

Wie viel:

Übernahme der angemessenen Kosten für die Maßnahmeteilnahme (Lehrgangskosten, Fahrtkosten, Kinderbetreuungskosten usw.) bei einem Träger oder Arbeitgeber. Das Arbeitslosengeld II wird während dieser Zeit weiter gezahlt.

Die Vergütungsleistung für eine private Arbeitsvermittlung wird im Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (s. unten) beschrieben.

Aktivierungs- u. Vermittlungsgutschein (AVGS)

Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 4 SGB III

Wer:

Arbeitslose, Ausbildungssuchende und von Arbeitslosigkeit bedrohte erwerbsfähige leistungsberechtigte Arbeitnehmer, die Arbeitslosengeld II beziehen.

Was:

Für die Aktivierung und berufliche Eingliederung mittels einer Maßnahme bei einem Träger oder Arbeitgeber können Sie unter bestimmten Voraussetzungen von ihrem/-r Arbeitsvermittler/-in einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) erhalten, welcher zeitlich befristet und regional beschränkt ist. Dieser Gutschein berechtigt Sie zur selbstständigen Auswahl

a) eines Maßnahmeträgers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach §179 SGB III zugelassene Maßnahme der Aktivierung und berufliche Eingliederung anbietet,

b) einer privaten Arbeitsvermittlung, welche Sie bei der Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterstützt, oder

c) eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu 6 Wochen anbietet.

Wie viel:

Für Maßnahmen bei einem Träger oder Arbeitgeber werden durch den AVGS die Kosten in der selben Höhe getragen, wie bei den Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung.

Eine private Arbeitsvermittlung erhält bei Einreichen des AVGS und erfolgreicher Vermittlung eine Vergütung. Die Vergütung wird in zwei Raten gezahlt (nach sechswöchiger und nach sechsmonatiger Beschäftigung). Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen nach § 2 Abs. 1 SGB IX kann eine höhere Vergütung gezahlt werden.

Einstiegsgeld (ESG)

Rechtsgrundlage: § 16b SGB II

Wer:

Arbeitslose erwerbsfähige Personen mit Anspruch auf Arbeitslosengeld II, die eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich oder eine selbständige Tätigkeit mit hauptberuflichem Charakter aufnehmen.

Was:

Einstiegsgeld kann zur Überwindung der Hilfsbedürftigkeit gewährt werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfsbedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbsfähigkeit entfällt.

Wie viel:

Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes werden die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt.

Das Einstiegsgeld wird für längstens 24 Monate gezahlt.

Hinweis:

Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Leistungen müssen beim Jobcenter vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit beantragt werden.

Arbeitsgelegenheiten (AGH)

Rechtsgrundlage: § 16d SGB II

Wer:

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung zugewiesen wurden.

Eine Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit ist gegenüber der Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung bzw. Qualifizierung sowie den o.g. Eingliederungsinstrumenten stets nachrangig.

Wie lange:

Teilnehmer werden individuell im Rahmen der Dauer der bewilligten Arbeitsgelegenheit zugewiesen. Sie dürfen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht länger als insgesamt 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden. Der Zeitraum beginnt mit Eintritt in die erste Arbeitsgelegenheit.

Was:

Im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten führen die Teilnehmer zusätzliche, im öffentlichen Interesse liegende, Arbeiten aus, welche wettbewerbsneutral und arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig sind.

Bei der Beschäftigung in einer Arbeitsgelegenheit in der Mehraufwandsvariante wird ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts nicht begründet. Ein Arbeitsvertrag wird nicht geschlossen. Das Sozialrechtsverhältnis (Kranken- und Pflegeversicherung) zum Jobcenter besteht fort. Die Unfallversicherung wird durch den Maßnahmeträger sichergestellt.

Wie viel:

Während der Teilnahme erhält der erwerbsfähige Leistungsberechtigte zzgl. zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Mehraufwandsentschädigung.

kommunale Eingliederungsleistungen (u.a. psychosoziale Beratung, Betreuung minderjähriger und behinderter Kinder, Suchtberatung, Schuldnerberatung)

Weitere Info´s folgen demnächst!