Erläuterungen

Bei Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung handelt es sich um ein Förderinstrument des Sozialgesetzbuch Zweites Buch (§ 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Langzeitarbeitslose, die Arbeitslosengeld II beziehen (Berechtigte nach § 7 SGB II), sollen durch die Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit wieder an den Arbeitsmarkt herangeführt werden. Diese Tätigkeiten sollen einerseits die soziale Integration fördern, andererseits die Beschäftigungsfähigkeit wiederherstellen bzw. aufrechterhalten, um die Chancen am Arbeitsmarkt zu erhöhen.

Arbeitsgelegenheiten müssen grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegen und zusätzlich sein, sie dürfen keine regulären Beschäftigungsverhältnisse verdrängen oder die Einrichtung von Arbeitsplätzen verhindern. Sie stellen kein sozialver-sicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis dar. Teilnehmer an AGH-MAE erhalten zusätzlich zu ihrem Arbeitslosengeld II eine sogenannte Mehraufwandsentschädigung in Höhe von 1,25 € bzw. 1,65 € pro geleisteter Arbeitsstunde. Diese wird nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel 30 Stunden.

Die individuelle Zuweisungsdauer der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auf insgesamt 24 Monaten innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren begrenzt, damit kein dauerhafter Einsatz in AGH erfolgen kann.