Anspruchsvoraussetzungen
Die Grundlagen für Geldleistungen
- Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Alter von 15 Jahren bis zur gesetzlich festgelegten Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren.
- Als erwerbsfähig gilt, wer täglich mindestens drei Stunden arbeiten kann.
Leistungsberechtigt ist, wer seinen Lebensunterhalt beziehungsweise den Unterhalt seiner Familie nicht aus eigenen Kräften sicherstellen kann (zum Beispiel, indem er eine zumutbare Tätigkeit aufnimmt oder sein Einkommen beziehungsweise Vermögen einsetzt). - Einen Leistungsanspruch haben auch Personen, die mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Eine „Bedarfsgemeinschaft“ besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden unter 25-jährigen unverheirateten Kindern. Von jedem Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft wird erwartet, dass es sein Einkommen und Vermögen einsetzt, um den Gesamtbedarf aller Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft zu decken.
- Zumutbare Tätigkeit bedeutet eine Arbeit
unabhängig von dem bisher ausgeübten oder erlernten Beruf,
unabhängig vom Wohnort,
unabhängig vom Alter,
unabhängig von der Bezahlung,
unabhängig von den Arbeitszeiten
aufzunehmen.
Zu berücksichtigen ist bei den Anspruchsvoraussetzungen auch, ob Sie Vermögen haben, welches gewisse Freibeträge übersteigt. Was als Vermögen berücksichtigt wird, und welche Freibeträge gelten, finden Sie hier.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden nur auf Antrag und zeitlich befristet gewährt. Bitte stellen Sie rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraums (i.d.R. 12 Monate) einen Weiterbewilligungsantrag (WBA).