Was ist Einkommen?

Zum Einkommen zählen sämtliche Einnahmen in Geld oder Geldwert, die Ihnen oder den Mitgliedern Ihrer Bedarfsgemeinschaft während des Bezugs von Leistungen zufließen. § 11 SGB II
Einkommen wird auf Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld angerechnet, um damit Ihre Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, zu beenden oder zu vermindern.
Bitte geben Sie deshalb jegliches Einkommen für sich und alle anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft bei der Antragstellung oder im laufenden Leistungsbezug an.

Zum Einkommen zählt z.B.

  • Lohn oder Gehalt aus Erwerbstätigkeit (geringfügige oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, Einkommen aus Selbständigkeit)
  • sog. vorrangige Leistungen (u.a. Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Kindergeld, Elterngeld, Unterhaltszahlungen, Renten, Wohngeld)
  • Kapital- oder Zinserträge
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Was gilt nicht als Einkommen? § 11a SGB II

  • Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Blindengeld, Gehörlosengeld
  • zweckgebundene Leistungen öffentlicher Träger, z. B. in
    BAföG-Leistungen enthaltene Beträge für Fahrtkosten, Lernmittel, usw.)
  • zweckgebundene Einnahmen, wie z. B. Arbeitnehmersparzulage, vom Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn gezahlte Vermögenswirksame Leistungen, Wohnungsbauprämien

Freibeträge

Bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit werden Freibeträge berücksichtigt. § 11b SGB II Ein sogenannter Grundfreibetrag in Höhe von 100,00 EUR ist bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit immer anrechnungsfrei.
Bei darüber hinausgehendem Erwerbseinkommen bleiben weitere Freibeträge anrechnungsfrei:
20% für den Teil des Erwerbseinkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1000 Euro beträgt
10% für den Teil des Erwerbseinkommens, das 1000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1200 Euro (mit Kindern 1500 Euro) beträgt.

Weitere Informationen zur Anrechnung von Einkommen und häufig gestellte Fragen finden Sie auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit

Was ist Vermögen?

Auch Vermögen wird zur Vermeidung, Beendigung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit auf Ihren Anspruch auf Bürgergeld angerechnet (§12 SGB II).

Wenn Sie einen Antrag auf Leistungen gestellt haben, prüft das Jobcenter, ob Sie oder die weiteren Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft über verwertbares Vermögen (im In- oder Ausland) verfügen.

Vermögen ist dann verwertbar, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet werden kann oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung nutzbar gemacht werden kann. Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die Sie nicht frei verfügen können, z. B. bei Pfändungen.

Geben Sie deshalb bitte jegliches Vermögen für sich und alle anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft bei der Antragstellung an.

 

Folgende Vermögensgegenstände werden beispielhaft angerechnet:

  • Bargeld,
  • Guthaben auf Girokonten, Sparbücher o. ä.
  • Wertpapiere, Aktien, Fondanteile
  • Bausparguthaben
  • Wertgegenstände (z.B. wertvolle Schmuckstücke, Sammlungen oder Gemälde)
  • Immobilien, sofern diese nicht selbst genutzt werden und eine Verwertung durch Verkauf o.ä. möglich ist
  • kapitalbildende Lebensversicherungen

Folgende Vermögenswerte werden nicht berücksichtigt:

  • Lebens- und Rentenversicherungen, sofern diese der Altersvorsorge dienen
  • angemessener Hausrat
  • ein angemessenes KFZ für jede erwerbsfähige Person in der BG
  • angemessene, selbst bewohnte Immobilie einschließlich Grundstück

Freibeträge

Beim Vermögen berücksichtigt Ihr Jobcenter Ihr eigenes verwertbares Vermögen und das Vermögen Ihrer Bedarfsgemeinschaft.

Im ersten Jahr Ihres Bezugs von Bürgergeld wird das Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Diese Zeit heißt Karenzzeit. Wird der Leistungsbezug in diesem Zeitraum für einen oder mehrere volle Monate unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um die Monate, in denen Sie kein Bürgergeld erhalten haben.

Erheblich ist das Vermögen, wenn es in der Summe folgende Beträge (in der einjährigen Karenzzeit) übersteigt:

  • 40.000 Euro für die erste leistungsberechtigte Person in der Bedarfsgemeinschaft und
  • 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft.

Beim Vermögen gibt es einen Freibetrag (Absetzbetrag). Dieser ist nach Ablauf der Karenzzeit maßgeblich und beträgt 15.000 Euro für jede Person, die in der Bedarfsgemeinschaft lebt.

Informieren Sie sich genauer über Vermögen (zum Beispiel Freibeträge) in Kapitel 9 im Merkblatt Bürgergeld, das Sie in unserem Downloadcenter herunterladen können.

Neben Ihrer Erklärung, dass Sie über kein erhebliches Vermögen verfügen, ist auch die Vorlage einer Selbstauskunft (Anlage VM) erforderlich.

Weitere Informationen zur Anrechnung von Vermögen finden Sie auf den Seiten der  Bundesagentur für Arbeit