Leistungskürzungen/Sanktionen

 

Bei Arbeitslosengeld II steht neben dem Grundsatz des Förderns gleichberechtigt der Grundsatz des Forderns. Das heißt, dass Sie in erster Linie selbst gefordert sind, konkrete Schritte zur Behebung Ihrer Hilfebedürftigkeit zu unternehmen. So müssen Sie sich selbständig bemühen, Ihre Erwerbslosigkeit zu beenden und aktiv an allen Maßnahmen mitwirken, die dieses Ziel unterstützen.

Das Gesetz sieht bei pflichtwidrigem Verhalten unterschiedliche Folgen (Sanktionen) vor. Die Leistung kann danach gemindert werden oder ganz entfallen.

Die Weigerung die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen, die Ablehnung oder Aufgabe einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung oder Maßnahme ohne wichtigen Grund kann dazu führen, dass Ihr Arbeitslosengeld II für drei Monate um 30 % des Ihnen zustehenden Regelbedarfs gemindert wird. (Sanktion)  § 31a SGB II und  § 31 SGB II

Eine erneute beziehungsweise weitere Ablehnung einer Arbeit, Ausbildung oder Maßnahme innerhalb eines Jahres seit Beginn der letzten Sanktion zieht eine Minderung um 60 % des Regelbedarfs nach sich. Bei der dritten Ablehnung  innerhalb eines Jahres seit Beginn der letzten Sanktion entfällt Ihr Arbeitslosengeld II dann vollständig. § 31a SGB II

Wenn Sie noch nicht 25 Jahre alt sind, führt jede Ablehnung oder Aufgabe einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung oder Maßnahme  dazu, dass Ihr Arbeitslosengeld II für drei Monate auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt wird. Bei erneuter oder einer weiteren Ablehnung von Arbeit innerhalb eines Jahres entfällt Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld II für drei Monate vollständig. § 31a SGB II

Wenn Sie sich auf eine Einladung des Jobcenters ohne wichtigen Grund nicht melden (Meldeversäumnis), mindert sich Ihr Arbeitslosengeld II für jedes Versäumnis um 10 % des Ihnen zustehenden Regelbedarfs. § 32 SGB II

Bitte beachten Sie, dass Sie bei einer Sanktion mit dem Ihnen verbleibenden Betrag grundsätzlich sämtliche Kosten für Ihren Lebensunterhalt abdecken müssen. Bei einer Sanktion in Höhe von mehr als 30 % des Ihnen zustehenden Regelbedarfs kann das Jobcenter auf Antrag ergänzende Sachleistungen (Gutscheine) erbringen. Wenn minderjährige Kinder in Ihrem Haushalt leben, erbringt das Jobcenter diese Sachleistungen von Amts wegen.  § 31a SGB II

Anhörung:
Bevor eine Sanktion durch einen Sanktionsbescheid umgesetzt wird, erhalten Sie eine schriftliche Einladung zu einer Anhörung. Im Rahmen dieser Anhörung erhalten Sie Gelegenheit, zu den Vorgängen Stellung zu nehmen und ggf. nachträglich einen wichtigen Grund nachzuweisen.

Beachten Sie bitte: Die Einladung zur Anhörung ist noch kein Sanktionsbescheid!

 

 

Bitte beachten Sie die Hinweise aus Kapitel 12 des Merkblatts SGB II in ihrem eigenen Interesse ganz besonders, um Nachteile von vornherein auszuschließen.