Vorrangige Leistungen
Wenn Sie Ansprüche auf Leistungen wie z. B. Wohngeld, Kindergeld, Kinderzuschlag, Arbeitslosengeld I, Elterngeld, Rente und/oder Unterhaltsleistungen haben, sind diese Leistungen vorrangig zu beantragen oder geltend zu machen. Solche sog. vorrangigen Leistungen werden auf Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld angerechnet, um damit Ihre Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, zu beenden oder zu vermindern. § 12aSGB II