Wohnungswechsel

Umzug während des Leistungsbezuges

Im Rahmen des Leistungsbezuges sind Sie verpflichtet, jeden Wohnungswechsel unverzüglich mitzuteilen.

1. Umzug innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Jobcenters Deutsche Weinstraße   (Landkreis Bad Dürkheim und Stadt Neustadt an der Weinstraße)

Bereits vor Abschluss eines Mietvertrages benötigen Sie die Zustimmung zum Umzug.

Einem Umzug, der mit Kosten verbunden ist, kann nur zugestimmt werden, wenn er erforderlich ist (z.B. bei Familienzuwachs wird eine größere Wohnung benötigt) und die Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen sind.

Hierzu ist eine vorherige Zusicherung zur Anerkennung der Höhe der künftigen Kosten für die Wohnung notwendig. Die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können ebenfalls auf vorherigen Antrag nur zugesichert werden, wenn der Umzug erforderlich ist. Gleiches gilt für die Übernahme eventueller ungedeckter Mietkautionen/Genossenschaftsanteilen. Diese können jedoch nur als Darlehen erbracht werden.

Nehmen Sie daher bitte rechtzeitig und unbedingt vor Abschluss eines neuen Mietvertrages Kontakt mit uns auf.

Um über den Antrag auf Zustimmung zum Umzug entscheiden zu können, benötigen wir von Ihnen folgende vollständig ausgefüllten Unterlagen

Hat das Jobcenter Deutsche Weinstraße die Übernahme der Aufwendungen für die neue Unterkunft nicht vorher zugesichert, so kann bei einer Leistungsberechtigung nach dem SGB II für eventuelle Leistungen – unabhängig von der tatsächlichen Höhe – die Miete nur im leistungsrechtlich angemessenen bzw. bisherigen Umfang berücksichtigt werden. Dies könnte zu Mietrückständen führen und auf Dauer den Verlust der Wohnung zur Folge haben.

Ziehen Leistungsempfänger, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ohne Zustimmung des Jobcenters – innerhalb des Zuständigkeitsbereiches oder nach außerhalb – um, können Leistungen für die Unterkunft bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gemäß § 22 Abs. 5 grundsätzlich nicht mehr übernommen werden.

 

Bereich der Stadt Neustadt an der Weinstraße:

Orientierungswerte

Bereich des Landkreises Bad Dürkheim:

Orientierungswerte

2. Umzug außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Jobcenter Deutsche Weinstraße

Wenden Sie sich vor der Anmietung einer Wohnung unbedingt an das für den Ort der zukünftigen Wohnung zuständige Jobcenter / den zuständigen Kommunalen Träger und beantragen die Zusicherung zur Anerkennung der Aufwendungen für die künftige Wohnung. Die künftigen Aufwendungen können dort nur zugesichert werden, wenn die Mietkosten nach den kommunalen Vorgaben am Zuzugsort angemessen sind. Genauere Auskünfte zur Angemessenheit erhalten Sie beim Jobcenter bzw. kommunalen Träger des Zuzugsortes.

Eventuell erforderliche Vordrucke erhalten Sie ebenfalls beim zukünftig zuständigen Träger.

Dies gilt auch für die Zusicherung zur Übernahme von Mietkautionen / Genossenschaftsanteilen. Diese Zusicherung muss bei einem Zuzug ebenfalls beim künftig zuständigen Träger vorher beantragt werden. Eine Übernahme dieser Kosten kann nur darlehensweise erfolgen.

 

Hinweis:

Für die Zusicherung von Wohnungsbeschaffungskosten/Umzugskosten ist hingegen noch das Jobcenter Deutsche Weinstraße für Sie zuständig. Auch diese Leistungen müssen vor Anmietung beantragt werden. Anspruchsvoraussetzung für diese Zusicherung ist, dass der Umzug erforderlich und notwendig ist.

Zur Prüfung der Zusicherung benötigen wir von Ihnen den vollständig ausgefüllten Fragebogen.

Weitere Informationen für Zuzug von Neukunden