Information

 

Die sog. Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind Bestandteil des Bürgergeldes und werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen, soweit diese angemessen sind (§ 22 SGB II).

Die Angemessenheit ergibt sich aus der Anzahl der Personen der Bedarfsgemeinschaft, der Größe der Wohnung sowie des Mietpreises je Quadratmeter und der Art der Heizung.

Für die Anerkennung der Kosten der Unterkunft (nicht für die Heizkosten) gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach dem SGB II bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt.

Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt.

Vor Abschluss eines Mietvertrages müssen Sie daher die Zusicherung des Jobcenters für die neue Unterkunft einholen. Sie bekommen hier einen Bescheid, wenn das Jobcenter Ihnen die Zusicherung für eine neue Wohnung erteilt.

Die Orientierungswerte für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung werden von der Stadt Neustadt und dem Landkreis Bad Dürkheim auf Grundlage eines sog. „Schlüssigen Konzeptes“ festgelegt und regelmäßig aktualisiert.

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite Umzug.

Befinden Sie sich aktuell in einer Karenzzeit, mit Ihrem bisher bei uns angesetzten Bedarfen für die Kosten der Unterkunft, dann werden im Falle eines Umzugs etwaige höhere Bedarfe für Miete, etc. nur anerkannt, wenn wir Ihnen vorab eine schriftliche Zusicherung gegeben haben. Das Jobcenter ist verpflichtet, Ihnen die Zusicherung zu erteilen, wenn die neue Miete den Vorgaben zur Angemessenheit („Schlüssiges Konzept“) entspricht.

Was passiert, wenn die bisherige Wohnung zu teuer ist?
Wenn Sie in einer Wohnung leben, deren tatsächliche Kosten die vorgenannten Orientierungswerte überschreiten, können innerhalb einer Frist von i.d.R. 6 Monaten, zunächst die tatsächlichen Kosten übernommen werden. Gleichzeitig haben Sie in diesem Zeitraum Gelegenheit, Ihre Kosten auf den angemessenen Mietpreis durch Wohnungswechsel oder Untervermietung zu senken.

Wie kann ich meine Bemühungen zur Kostensenkung nachweisen?
Bewerben Sie sich regelmäßig auf geeignete Wohnungsangebote in den Tageszeitungen, Anzeigenblättern oder Internetportalen und sammeln hierüber Belege und nachvollziehbare Aufzeichnungen.

Bei beabsichtigter Untervermietung sind von Ihnen aufgesetzte Annoncen (z.B. in Anzeigenblättern, Internet) nachzuweisen. Eine evtl. Untervermietung ist durch einen Untermietvertrag, sowie eine schriftliche Bestätigung Ihres Vermieters, dass Ihnen ein Untermietverhältnis erlaubt ist, nachzuweisen.

Bitte beachten Sie:
Mietschulden für eine Wohnung mit unangemessenen Kosten können nicht übernommen werden. Dadurch kann Wohnungsverlust drohen.

Kontakt

Digital: Schreiben Sie uns eine Postfachnachricht mit dem Anliegen „Frage zu Miete und Heizkosten“
Telefonisch: 06321-932-0
Mail: jobcenter-deutsche-weinstrasse@jobcenter-ge.de

 

Standort Neustadt:
Friedrich-Ebert-Str. 17
67433 Neustadt an der Weinstraße

Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

 

Standort Grünstadt:
Dieselstr. 8
67269 Grünstadt

Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr