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A

Antrag

Für Leistungen zu Ihrer Grundsicherung müssen Sie einen Antrag stellen. Diese Leistungen werden grundsätzlich nicht für Zeiten vor der Antragstellung ausgezahlt. Stellen Sie den Antrag deshalb so schnell wie möglich beim Jobcenter. Sie können Ihren Antrag formlos, also schriftlich, telefonisch oder auch persönlich stellen. Die erforderlichen Unterlagen müssen Sie aber in jedem Fall noch nachreichen. Grundsätzlich beinhaltet die Antragstellung auch den Antrag auf Leistungen für die mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden weiteren Personen. Wenn Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft selber eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden – zum Beispiel nach Vollendung des 25. Lebensjahres-, müssen diese Personen einen eigenen Antrag stellen. Sollte dies zum Beispiel an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen nicht möglich sein, entstehen keine Nachteile. Sie müssen dann den Antrag am nächsten Tag stellen, an dem das Jobcenter wieder geöffnet hat.

Arbeitsunfähigkeit

Bei Arbeitsunfähigkeit behalten Sie den Schutz in der Sozialversicherung und erhalten Leistungen in Höhe des bisher gezahlten Arbeitslosengeldes II. Wenn Sie nach der Antragstellung oder während des Bezuges von Leistungen der Grundsicherung arbeitsunfähig krank werden, sind Sie verpflichtet, Ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen und eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer beizufügen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als zunächst vom Arzt bescheinigt, müssen Sie dies durch eine weitere ärztliche Bescheinigung nachweisen. Wenn Sie wieder arbeitsfähig sind, teilen Sie dies bitte ebenfalls sofort mit.

Auszahlung

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden für jeden Monat der Hilfebedürftigkeit im Voraus gezahlt. Dabei wird jeder volle Monat mit 30 Kalendertagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, werden bei Teilmonaten zu Beginn und beim Wegfall des Leistungsanspruchs für jeden Tag 1/30 der monatlichen Leistung gezahlt.

Das Jobcenter stellt zudem sicher, dass Sie am ersten Arbeitstag des laufenden Monats über den Zahlungsbetrag verfügen können. Auf mögliche Verzögerungen wie zum Beispiel verspätete Gutschrift auf Ihrem Konto oder verspätete Zustellung der Zahlungsanweisung zur Verrechnung hat das Jobcenter aber keinen Einfluss. Wann Sie voraussichtlich die erste Überweisung erwarten können, hängt auch davon ab, wann Sie die Antragsunterlagen abgeben. Der Antrag wird so rasch wie möglich bearbeitet, jedoch ist eine gewisse Zeit notwendig. Geben Sie deshalb Ihren Antrag und die zugehörigen Unterlagen so früh wie möglich und vollständig ab. Erst dann kann mit der Bearbeitung Ihres Antrages begonnen werden.

B

Barauszahlung

Haben Sie kein Konto bei einem inländischen Geldinstitut, wird Ihnen die Geldleistung durch eine “Zahlungsanweisung zur Verrechnung” übermittelt. Diese können Sie sich oder eine von Ihnen beauftragte Person bei jeder Auszahlungsstelle der Deutschen Post oder der Deutschen Postbank bar auszahlen lassen. Dadurch entstehen jedoch pauschale Kosten von 2,10 Euro, die gleich von der zustehenden Leistung abgezogen werden. Können Sie nachweisen, dass Ihnen die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut nicht möglich ist, werden die pauschalen Kosten nicht abgezogen. Zusätzlich werden aber von der Auszahlungsstelle bei einer Barauszahlung noch  Auszahlungsgebühren einbehalten, auf die das zuständige Jobcenter keinen Einfluss hat.

Bedarfsgemein- schaft

Die Bedarfsgemeinschaft kann in der Regel mit der Familie gleichgesetzt werden. Zu ihr gehören:

  1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
  2. im Haushalt lebende Eltern/Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes unter 25 Jahre und der im Haushalt lebenden Partner dieses Elternteils,
  3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebt, der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
  4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder unter 25 Jahre der unter 1. – 3. genannten Personen.

Unter 25 jährige Kinder gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern, wenn sie ihren Bedarf durch eigenes Einkommen decken können oder wenn sie selbst ein Kind haben. In diesen Fällen bilden sie zusammen mit ihrem Kind eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Sind die Eltern nicht erwerbsfähig, bilden sie trotzdem mit ihren unter 25 jährigen Kindern eine Bedarfsgemeinschaft, wenn mindestens ein Kind erwerbsfähig ist – also mindestens 15 Jahre alt.

Bescheide und Rechtsbehelfe

Entscheidungen über die von Ihnen beantragte Leistung und jede spätere Änderung teilt Ihnen das Jobcenter schriftlich mit. Einen schriftlichen Bescheid erhalten Sie auch, wenn Ihrem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen werden kann, wenn die Leistung vermindert oder die Zahlung ganz eingestellt werden muss oder wenn Sie die Leistung zu Unrecht erhalten und zurückzuzahlen haben.

C

D

E

Eingliederungs-vereinbarung

In einer Vereinbarung wird zwischen Ihnen und Ihrem Ansprechpartner im Jobcenter festgehalten, wie Ihre Eingliederung in Arbeit erreicht wird. Diese so genannte Eingliederungsvereinbarung legt fest, wie Sie sich an diesem Vorhaben beteiligen. Die gesetzlich vorgeschriebene Eingliederungsvereinbarung soll für die Dauer von sechs Monaten, kann aber derzeit für die Dauer von bis zu zwölf Monaten abgeschlossen werden, bei Bedarf angepasst und nach Ablauf der vereinbarten Zeit fortgeschrieben werden.

Einkommen

Arbeitslosengeld II und Sozialgeld werden nur an den gezahlt, der seinen eigenen Lebensunterhalt und den der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen aus eigener Kraft nicht oder nicht ausreichend sichern kann. Deshalb werden vor allem Einkommen und Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt. Deshalb werden im Antrag sowie der Einkommenserklärung und Verdienstbescheinigung auch die Einkommensverhältnisse der im Haushalt lebenden weiteren Personen erfragt. Wer zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft gehört, können Sie unter dem Eintrag zum Begriff “Bedarfsgemeinschaft” nachlesen.

Zum Einkommen gehören beispielsweise Einnahmen aus einer nicht selbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit, Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld, Kapital- und Zinserträge oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Unterhaltsleistungen, Kindergeld, Renten und Einnahmen aus Aktienbesitz.

Einstiegsgeld

Sollten Sie eine sozialversicherungspflichtige oder selbständige Erwerbstätigkeit beginnen, kann Ihnen das Jobcenter zur Überwindung Ihrer Hilfebedürftigkeit einen zeitlich befristeten Zuschuss zahlen – das Einstiegsgeld. Ihr Ansprechpartner im Jobcenter entscheidet, ob das Einstiegsgeld zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Es wird meistens für 6 Monate bewilligt, kann aber auch für einen kürzeren oder längeren Zeitraum, jedoch für höchstens 24 Monate zu Ihrem Arbeitslosengeld II gezahlt werden. Die Höhe und Dauer orientiert sich auch an der vorherigen Dauer der Arbeitslosigkeit und der Größe der gegebenenfalls vorhandenen Bedarfsgemeinschaft.

Erwerbsfähig

Erwerbsfähig ist, wer mindestens 15 Jahre, aber noch keine 65 Jahre alt ist und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann und nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit daran gehindert ist. Sie gelten weiterhin als erwerbsfähig, auch wenn Ihnen vorübergehend eine Erwerbsfähigkeit nicht zugemutet werden kann – zum Beispiel wegen der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren oder weil Sie noch zur Schule gehen.

F

Freibeträge für Vermögen

Je vollendetem Lebensjahr erhalten Sie und Ihr Partner einen Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro bis zur Höchstgrenze von jeweils 9.750 Euro eingeräumt, mindestens aber jeweils 3.100 Euro. Wenn Sie vor dem 1. Januar 1948 geboren sind, haben Sie einen Freibetrag in Höhe von jeweils 520 Euro je vollendetem Lebensjahr bis zu einer Höchstgrenze von jeweils 33.800 Euro. Der Mindestfreibetrag von 3.100 € gilt auch für minderjährige Kinder.

Nicht als Vermögen angerechnet werden Ansparungen aus so genannten Riester-Verträgen einschließlich der Erträge. Bedingung: Der Inhaber darf das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwenden. Weiteres Vermögen, das der Altersvorsorge dient, bleibt bis zur Höhe von 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners anrechnungsfrei. Der maximale Freibetrag beträgt jeweils 16.250 Euro. Bedingung: Die Verwertung vor Eintritt in den Ruhestand ist vertraglich unwiderruflich ausgeschlossen. Darüber hinaus wird ein zusätzlicher Freibetrag von 750,00 € für jeden weiteren in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen für einmalige Anschaffungen berücksichtigt.

Als Vermögensgegenstände werden nicht berücksichtigt beispielsweise angemessener Hausrat – dazu zählen alle Gegenstände, die zur Haushaltsführung und zum Wohnen notwendig oder zumindest üblich sind. Auch ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht solche Sachen und Rechte, die für die Alterssicherung bestimmt sind.

Sofern Sie oder Ihr Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, wird das nachweislich für die Alterssicherung bestimmte Vermögen nicht berücksichtigt. Es muss jedoch unmissverständlich erkennbar sein, dass dieses Vermögen für die Alterssicherung bestimmt ist. Ein Nachweis kann zum Beispiel die Vorlage einer Versicherungspolice über eine kapitalbildende Lebensversicherung mit einer Laufzeit bis zum 60. Lebensjahr sein.

Auch nicht angerechnet wird eine angemessene selbst bewohnte Eigentumswohnung oder ein selbst bewohntes angemessenes Hausgrundstück. Das gilt auch für Vermögen zur Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstücks für behinderte oder pflegebedürftige Personen oder Vermögen, das zur baldigen Beschaffung oder Erhalt eines Hausgrundstücks bestimmt ist. Voraussetzung im letzten Fall ist jedoch, dass das Hausgrundstück zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet wäre.

Frei bleiben auch Sachen und Rechte, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist. Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang zukünftige Gewinn- oder Renditeaussichten durch die Verwertung verloren gehen. Maßgeblich ist stattdessen der aktuelle Substanzwert des Vermögensgegenstandes. Würde durch die Verwertung ein Ergebnis erzielt, das um mehr als zehn Prozent unter diesem Substanzwert bleibt, ist die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich.

G

Geldauszahlung

In der Regel werden die Leistungen zur Grundsicherung kostenfrei auf Ihr Konto bei einem Geldinstitut in der Bundesrepublik Deutschland überwiesen. Auf Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses (ZKA) halten alle Kreditinstitute, die Girokonten für alle Bevölkerungsgruppen führen, für jeden Bürger ein Girokonto (Guthabenkonto) bereit, wenn dies nicht aus besonderen Gründen im Einzelfall unzumutbar ist. Um Geld überwiesen zu bekommen, müssen Sie selbst Kontoinhaber oder bei einem gemeinsamen Konto mindestens Mitinhaber sein. Einzelbeträge unter zehn Euro werden nicht ausbezahlt, sondern so lange angesammelt, bis der Betrag überschritten wird. Wenn allerdings schon länger als sechs Monate keine Zahlung mehr erfolgt ist, wird auch ein Betrag unter zehn Euro ausgezahlt.

H

Hilfebedürftig

Sie sind hilfebedürftig, wenn Sie Ihren eigenen Unterhaltsbedarf, Ihre Eingliederung in Arbeit und den Unterhaltsbedarf der mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern können. Vorausgesetzt wird, dass Sie Ihre Arbeitskraft einsetzen, eine zumutbare Arbeit aufnehmen, eigenes Einkommen und Vermögen und das Einkommen und Vermögen des Partners nutzen und vorrangige Ansprüche auf Sozialleistungen und Ansprüche auf Unterhaltsleistungen geltend machen.

I

J

K

Kinderzuschlag

Anspruch auf Kinderzuschlag haben gering verdienende Eltern, die mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen Mindestbedarf in Höhe des Arbeitslosengeldes II und Sozialgeldes finanzieren können, aber nicht oder nur teilweise den Mindestbedarf ihrer minderjährigen Kinder. Der Kinderzuschlag beträgt bis zu 140 Euro monatlich pro Kind; er wird für längstens 36 Kalendermonate gezahlt. Anspruch auf Kinderzuschlag besteht frühestens ab Januar 2005. Eltern mit Anspruch auf Arbeitslosengeld II und Sozialgeld können keinen Kinderzuschlag zusätzlich erhalten, es muss aber gesondert schriftlich beantragt werden.

Anspruchsberechtigt ist derjenige Elternteil, der mit minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt und für diese Kinder bereits Kindergeld erhält. Die Eltern müssen mindestens über Einkommen und Vermögen verfügen, das es ihnen ermöglicht, ihren eigenen Mindestbedarf zu decken (unterer Grenzbetrag). Ihr Einkommen und Vermögen darf gleichzeitig aber die Summe aus dem eigenen Mindestbedarf und dem vollen Kinderzuschlag für alle minderjährigen Kinder (oberer Grenzbetrag) nicht überschreiten.

Hat ein Kind eigenes Einkommen und Vermögen, mindert dieses den Kinderzuschlag. Verbleibt nach Abzug seines Einkommens und Vermögens ein Kinderzuschlagsbetrag, wird auf ihn noch das den unteren Grenzbetrag überschreitende Einkommen und Vermögen der Eltern angerechnet. Dabei werden Erwerbseinkünfte nur zu 70 Prozent abgezogen, anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern in voller Höhe.

Nur wenn die Betroffenen Anspruch auf ALG II und den Zuschlag nach Bezug von ALG I (§ 24 SGB II) haben, besteht ein Wahlrecht auf Beantragung von entweder ALG II mit Zuschlag oder Kinderzuschlag. Beide Leistungen können parallel nebeneinander nicht gewährt werden, sondern die eine schließt die andere aus.

Krankenkassenwahl

Sollten Sie vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II nicht Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse gewesen sein, weil Sie beispielsweise Sozialhilfe bezogen haben, melden Sie sich bitte bei einer Krankenkasse an und legen umgehend die entsprechende Mitgliedsbescheinigung vor. Sie können die AOK Ihres Wohnortes, die Krankenkasse des Ehegatten, eine Ersatzkasse, die für Ihren Wohnort zuständig ist, oder eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse wählen, wenn Sie in einem Betrieb beschäftigt waren, der den Zugang zu dieser Krankenkasse ermöglicht, oder wenn die Satzung der jeweiligen Betriebs- oder Innungskrankenkasse die Mitgliedschaft Betriebsfremder zulässt. Sollten Sie keine Krankenkasse auswählen, werden Sie vom Jobcenter einer wählbaren Krankenkasse zugeordnet.

Kranken- und Pflegeversicherung

Während des Bezuges von Arbeitslosengeld II sind Sie grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert, falls keine Versicherung im Rahmen einer Familienversicherung möglich ist. Die pauschalierten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlt das Jobcenter in der gesetzlich vorgesehenen Höhe. Ausgenommen ist der Fall, dass Sie Arbeitslosengeld II als Darlehen oder nur Leistungen für Erstausstattung der Wohnung oder für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt oder mehrtägige Klassenfahrten bekommen. Das Jobcenter meldet Sie der grundsätzlich bei der gesetzlichen Krankenkasse an, bei der Sie vor dem Bezug kranken- und pflegeversichert waren.

Krankenversicherungsbeginn

Das Jobcenter versichert Sie erst dann, wenn die beantragte Leistung auch bewilligt worden ist. Die Versicherung beginnt grundsätzlich rückwirkend mit dem ersten Tag, für den Sie Leistungen erhalten. Sie sollten dies besonders beachten, wenn Sie Ihren Antrag erst verzögert abgeben können oder wenn die Bearbeitung Ihres Antrages länger dauert. Falls Sie in dieser Zeit Leistungen der Krankenkasse in Anspruch nehmen müssen, sollten Sie mit Ihrer Krankenkasse eine Vereinbarung über einen vorläufigen Versicherungsschutz für sich und Ihre Angehörigen treffen. Bei unrechtmäßigem Leistungsbezug müssen Sie damit rechnen, dass Sie Ihrem Träger außer den überzahlten Leistungen auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ersetzen müssen.

Kündigung und Wechsel der Krankenkasse

Sie können eine andere Krankenkasse wählen, wenn Sie Ihrer bisherigen Krankenkasse rechtzeitig gekündigt haben. An die gewählte Krankenkasse sind Sie mindestens 18 Monate gebunden. Sie können Ihre Mitgliedschaft jeweils zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Wenn Ihre Krankenkasse den Beitragssatz erhöht, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Die Entscheidung über die Wirksamkeit der Kassenwahl trifft ausschließlich die Krankenkasse, nicht das Jobcenter. Als Mitglied einer landwirtschaftlichen Krankenkasse können Sie nicht zu einer anderen Krankenkasse wechseln. Bei einem Wechsel der Krankenkasse legen Sie bitte Ihrem Träger mit Ihrem Leistungsantrag – oder bei späterem Wechsel sofort danach – eine Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse vor. Aus Ihrem Bewilligungs- oder Änderungsbescheid können Sie entnehmen, bei welcher Krankenkasse Sie versichert sind. Ihrer Krankenkasse wird vom Jobcenter Beginn und Ende sowie etwaige Unterbrechungen des Leistungsbezuges gemeldet.

L

Leistungen

Als Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gibt es Sachleistungen, Dienstleistungen wie Information, Beratung und Unterstützung durch einen Ansprechpartner im Jobcenter und Geldleistungen, die den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Arbeit eingliedern und seinen Lebensunterhalt inklusive der in seiner Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sichern sollen.

Wichtigste Leistungen bei der Arbeitssuche sind Vermittlung, Beratung und Betreuung, Erstattung von Bewerbungskosten und Reisekosten bei Vorstellungsgesprächen, Teilnahme an Trainingsmaßnahmen, Hilfen zur Mobilität, Förderung der beruflichen Weiterbildung und Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben, Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Arbeitsgelegenheiten, Beschäftigung schaffende Infrastrukturmaßnahmen und Vermittlungsgutscheine.

Es gibt aber auch Leistungen, die beim Einstieg ins Berufsleben helfen sollen: Beispielsweise die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen, die Schuldner- und Suchtberatung, die psychosoziale Betreuung, Einstiegsgeld bei Arbeitsaufnahme oder Selbständigkeit und Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz. Auf die zuletzt genannten Beispiele besteht kein Rechtsanspruch.

Leistungsanspruch

Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben alle erwerbsfähigen hilfebedürftigen Personen im Alter von 15 bis unter 65 Jahren, wenn sie sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Ausländern muss zusätzlich die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt sein oder erlaubt werden können. Ausgenommen sind allerdings Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, ihre Familienangehörigen sowie Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Leistungen können auch Personen wie beispielsweise Angehörige bekommen, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer so genannten Bedarfsgemeinschaft leben. Keine Leistungen erhalten Personen, die Rente wegen Alters beziehen oder länger als sechs Monate in einem Krankenhaus untergebracht sind. Inhaftierte haben grundsätzlich bereits ab dem Tag ihres Haftantritts keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; es sei denn, sie sind als Freigänger unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden die Woche erwerbstätig. Auch Auszubildende, Schüler und Studenten bekommen in der Regel keine Leistungen.

Leistungsdauer

Arbeitslosengeld II wird zeitlich unbegrenzt geleistet, wenn die Anspruchsvoraussetzungen wie die Hilfebedürftigkeit dauerhaft gegeben sind. Um diese Hilfebedürftigkeit überprüfen zu können, werden die Leistungen aber nur für jeweils sechs Monate bewilligt. Sollte schon bei Abgabe des Antrags auf Arbeitslosengeld II erkennbar sein, dass die Hilfebedürftigkeit nur von kurzer Dauer ist, wird der Bewilligungszeitraum entsprechend verkürzt. In Ausnahmefällen ist auch eine Verlängerung möglich

Leistungsmissbrauch

Leistungsmissbrauch wird unter anderem mit modernen Methoden der elektronischen Datenverarbeitung – auch in übergreifender Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Trägern – aufgedeckt, mit Nachdruck verfolgt und geahndet, um die Gemeinschaft der Steuerzahler zu schützen.

M

Mehrbedarfe

Der Begriff Mehrbedarfe steht für zusätzliche Kosten, die nicht durch die so genannte Regelleistung abgedeckt sind. Dieser Kosten können in Form von Pauschalbeträgen unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden – beispielsweise für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, für Alleinerziehende abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder, für behinderte Menschen oder für eine spezielle Ernährung, wenn eine kostenaufwändigere Ernährung aus medizinischen Gründen nachweislich erforderlich ist. Die Summe dieser Mehrbedarfskosten zum Lebensunterhalt darf aber die Regelleistung nicht überschreiten.

Meldepflicht

Während der Zeit, für die Sie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beanspruchen, sind Sie verpflichtet, sich bei Ihrem Träger oder einer sonstigen Dienststelle des Trägers persönlich zu melden und gegebenenfalls zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, falls Sie dazu aufgefordert werden. Eine solche Aufforderung kann auch der Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren sowie zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, also der Hilfebedürftigkeit, dienen. Das Jobcenter kann bestimmen, dass die Meldeaufforderung bei einer Erkrankung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fortwirkt. Dann sind Sie verpflichtet, sich am ersten Tag der Arbeitsfähigkeit persönlich zu melden. Auch während eines Widerspruchs oder Klageverfahrens gilt diese Meldepflicht für die Zeit, für die Sie Leistungen beantragen oder beantragt haben. Falls Sie verhindert sind, unterrichten Sie bitte sofort Ihren Träger und geben Sie auch den Grund an, damit keine Sanktionen eintreten.

Mietschulden

Mietschulden können im Rahmen eines Darlehens übernommen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  1. Die Schuldenübernahme muss notwendig sein, da ansonsten der Verlust der Wohnung droht.
  2. Schuldenübernahme nur bei erhaltenswertem Wohnraum
  3. Die Unterkunft muss hinsichtlich der Kosten und der Größe angemessen sein.
  4. Alle Möglichkeiten der Selbsthilfe müssen ausgeschöpft sein.

Bewohnen Sie ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, zählen zu den Kosten der Unterkunft Belastungen wie zum Beispiel angemessene Schuldzinsen für Hypotheken, Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung, Erbbauzins und Nebenkosten wie bei Mietwohnungen. Die Tilgungsraten werden aber nicht als Kosten anerkannt, denn sie dienen dem Vermögensaufbau, der mit dem Zweck einer Fürsorgeleistung wie das Arbeitslosengeld II nicht vereinbar ist.

Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten

Um Ihren Leistungsanspruch prüfen und feststellen zu können, ist Ihre Mitwirkung erforderlich. Sie müssen alle Tatsachen angeben, die für die Leistung bedeutsam sind und im Antragsbogen abgefragt werden. Sind Auskünfte dritter Personen erforderlich, müssen Sie der Auskunftserteilung durch diese Personen zustimmen. Werden Beweismittel wie Urkunden oder Nachweise benötigt, so müssen Sie diese benennen oder selbst vorlegen. Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, unverzüglich und unaufgefordert alle Änderungen mitzuteilen, die sich später zu den von Ihnen gemachten Angaben ergeben. Nur so können Leistungen in korrekter Höhe gezahlt oder Überzahlungen vermieden werden. Dies gilt auch, wenn Änderungen eintreten, die sich rückwirkend auf die Leistung auswirken können, zum Beispiel die rückwirkende Bewilligung einer Rente

Sie müssen sofort mitteilen, wenn Sie eine berufliche Tätigkeit aufnehmen – auch als Selbständiger oder mithelfender Familienangehöriger. Verlassen Sie sich nicht auf eventuelle Zusagen anderer, Ihre Beschäftigungsaufnahme anzuzeigen. Hierzu sind ausschließlich Sie selbst verpflichtet. Auch wenn Sie als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger arbeitsunfähig erkranken und wenn Sie wieder arbeitsfähig sind, Sie Mutterschaftsgeld oder ähnliche Leistungen beantragen oder erhalten, Sie Renten aller Art, insbesondere Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragen oder erhalten, oder sich Ihre Anschrift ändert – bitte teilen Sie dies umgehend mit.

Auch melden müssen Sie sich, wenn Sie heiraten, eine eheähnliche Gemeinschaft oder eine (Lebens-)Partnerschaft eingehen oder sich von Ihrem Partner trennen, sich Ihr Einkommen oder Ihr Vermögen beziehungsweise das Einkommen oder Vermögen Ihres Ehegatten, Partners oder Lebenspartners und der Angehörigen in der Bedarfsgemeinschaft ändert, Ihnen oder Ihrem Ehegatten, Partner oder Lebenspartner Erträge aus Vermögen gutgeschrieben werden (zum Beispiel Zinsen, Dividenden) oder Steuererstattungen zufließen. Beachten Sie bitte auch, dass im Falle eines Vertragsabschlusses über eine neue Unterkunft die Zusicherung des zuständigen Trägers zu der Höhe der Aufwendungen der neuen Unterkunft zuvor beim Jobcenter einzuholen ist.

Bitte teilen Sie Änderungen umgehend mit und achten Sie auf die Vollständigkeit und Richtigkeit Ihrer Angaben. Die Beachtung dieser Mitwirkungspflichten liegt besonders auch in Ihrem Interesse. Sollten Sie unvollständige beziehungsweise falsche Angaben machen oder Änderungen nicht beziehungsweise nicht unverzüglich mitteilen, müssen Sie gegebenenfalls nicht nur zu Unrecht erhaltene Leistungen zurückerstatten, sondern Sie erfüllen gegebenenfalls einen Ordnungswidrigkeiten- oder Straftatbestand. Die gleichen Verpflichtungen gelten auch für die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft beziehungsweise den gesetzlichen Vertreter. Die Anzeigepflicht für die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft kann auch vom Vertreter der Bedarfsgemeinschaft wahrgenommen werden.

N

Notfälle

In besonderen Lebenslagen kann zur Abwehr von Notsituationen eine Sach- oder Geldleistung in Form eines Darlehens gewährt werden. Das Darlehen wird dann über Abzüge bei der Auszahlung der monatlichen Regelleistung getilgt.

O

P

Pfändung

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind in der Regel unpfändbar und können deshalb auch nicht übertragen oder verpfändet werden. Wird die Ihnen zustehende Leistung auf ein Konto bei Ihrem Geldinstitut überwiesen, so kann der Zahlungsbetrag erst nach sieben Kalendertagen nach der Gutschrift gepfändet oder mit einer Forderung Ihres Geldinstituts verrechnet werden. Innerhalb dieses Zeitraums muss Ihnen das Geldinstitut die Leistung auszahlen.

Q

R

Regelleistung

Die so genannte Regelleistung schließt neben dem Bedarf an Ernährung, Körperpflege, Hausrat und den Bedürfnissen des täglichen Lebens auch die Teilnahme am kulturellen gesellschaftlichen Leben ein. Sie deckt laufende und einmalige Kosten des täglichen Lebens pauschal ab. Die volle Regelleistung in Höhe von derzeit 404,- € / Monat bekommen Alleinstehende, Alleinerziehende und Personen, deren Partner minderjährig

S

Sachleistungen

Die Regelleistungen können komplett oder auch anteilig als Sachleistungen in Form von Gutscheinen erbracht werden, sollten die gezahlten Leistungen wegen unwirtschaftlichen Verhaltens zu schnell verbraucht werden. Solch unwirtschaftliches Verhalten liegt zum Beispiel dann vor, wenn Sie die Leistungen wiederholt vorzeitig verbraucht haben. Dies kann auch gelten, wenn die Kosten Ihrer Lebensführung nicht der Ihnen zustehenden Leistung entsprechen und Sie deshalb zur Überbrückung ein zusätzliches Darlehen beantragen.

Sanktionen

Neben dem Grundsatz des Förderns steht gleichberechtigt der Grundsatz des Forderns. Sie sind daher verpflichtet, konkrete Schritte zur Behebung Ihrer Hilfebedürftigkeit zu unternehmen. So müssen Sie sich um die Beendigung Ihrer Erwerbslosigkeit bemühen und aktiv an allen Maßnahmen mitwirken, die dieses Ziel unterstützen. Kommen Sie diesen Verpflichtungen ohne wichtigen Grund nicht nach, hat dies weit reichende Sanktionen in Form von Kürzungen oder sogar des Wegfalls der Leistungen zur Folge. Dies gilt auch im Falle weiterer Pflichtverletzungen, wie zum Beispiel dem Abbruch einer zumutbaren Eingliederungsmaßnahme oder Versäumnissen bei einer Meldeaufforderung.

Sanktionen bei pflichtwidrigem Verhalten

Wenn Sie sich trotz Rechtsfolgebelehrung weigern, eine angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung zu erfüllen, eine zumutbare Arbeit, eine zumutbare Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit (Arbeitsbeschaffungsmaßnahme) aufzunehmen oder fortzuführen oder eine im öffentlichen Interesse liegende zumutbare Arbeit auszuführen, treten Sanktionen ein. Bei Eintritt von Sanktionen wird die monatliche Regelleistung in einer ersten Stufe um 30 Prozent gekürzt. Außerdem entfällt der im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld vorgesehene befristete Zuschlag.

Sanktionen treten auch ein, wenn Sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres Ihr Einkommen oder Vermögen mit der Absicht vermindert haben, einen Anspruch oder eine Erhöhung des Arbeitslosengeldes II zu erwirken, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen Ihr unwirtschaftliches Verhalten nicht ändern, zum Beispiel ständig ungerechtfertigt hohe Telefon- oder Stromkosten haben, kein Arbeitslosengeld erhalten, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit ruht oder erloschen ist, oder die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllen, die zum Ruhen oder Erlöschen eines Arbeitslosengeldanspruches führen würden.

Sanktionen bei Abbruch von Eingliederungs- maßnahmen

Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn Sie eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abbrechen oder einen Anlass für den Abbruch gegeben haben. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie schuldhaft den Ablauf der Maßnahme beeinträchtigen, den Maßnahmeerfolg gefährden oder Ihr Verbleib dem Maßnahmeträger nicht zugemutet werden kann – zum Beispiel bei wiederholtem unentschuldigten Fehlen, grober Missachtung der Unterrichts- oder Betriebsordnung.

Sanktionen bei Verletzung der Meldepflicht

Sofern Sie einer Aufforderung, sich bei Ihrem Träger persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, ohne wichtigen Grund nicht nachkommen, wird das Arbeitslosengeld II gegebenenfalls unter Wegfall des befristeten Zuschlages nach Bezug von Arbeitslosengeld in einer ersten Stufe um zehn Prozent der maßgebenden Regelleistung gekürzt.

Sanktionen bei wiederholter Pflichtverletzung

Sollten Sie wiederholt Ihre Pflichten verletzen, wird das Arbeitslosengeld II zusätzlich um jeweils weitere 30 Prozent des Ihnen zustehenden Regelsatzes gekürzt. In diesen Fällen können dann auch Leistungen wie Mehrbedarfe, Kosten für Unterkunft und Heizung und sonstiger Bedarf betroffen sein. Bei einer Minderung der Regelleistung um mehr als 30 Prozent können in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen erbracht werden. Bei wiederholter Verletzung der Meldepflicht wird das Arbeitslosengeld II zusätzlich um jeweils weitere zehn Prozent abgesenkt.

Sanktionsdauer

Unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung zwischenzeitlich beendet wurde, erfolgt eine Absenkung oder ein Wegfall der Leistungen für jeweils drei Monate. Sofern in dieser Zeit eine erneute Pflichtverletzung folgt, tritt eine neue dreimonatige Sanktionszeit in Kraft, die sich mit der ersten teilweise überschneiden kann.

Sanktionen bei Sozialgeld

Bei Beziehern von Sozialgeld treten Sanktionen ein, wenn Sie einer Aufforderung des Trägers, sich persönlich zu melden und gegebenenfalls zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, nicht nachkommen, obwohl Sie dazu aufgefordert wurden und schriftlich über die Rechtsfolgen belehrt wurden. Auch wenn Sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres Ihr Einkommen oder Vermögen mit der Absicht vermindert haben, einen Anspruch oder eine Erhöhung des Sozialgeldes zu erwirken, oder wenn Sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen Ihr unwirtschaftliches Verhalten nicht ändern, müssen Sie mit Sanktionen rechnen.

Sanktionen - wichtiger Grund

Sanktionen treten nicht ein, wenn Sie für Ihr Verhalten einen wichtigen Grund haben. Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn die Abwägung Ihrer individuellen Interessen mit den Interessen der Allgemeinheit besonderes Gewicht zu Ihren Gunsten hat. Aufgrund der klaren Bestimmungen zur Zumutbarkeit können wichtige Gründe zur Ablehnung einer Erwerbstätigkeit nur in Ausnahmefällen anerkannt werden. Für die Aufgabe oder Ablehnung einer Arbeit liegt ein wichtiger Grund zum Beispiel dann vor, wenn die Ausübung einer Arbeit die Erziehung eines unter dreijährigen Kindes gefährden würde, die Pflege eines Angehörigen nicht mit der Ausübung einer Arbeit vereinbar ist und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann oder Sie zu bestimmten Arbeiten körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage sind.

Keinen wichtigen Grund haben Sie zum Beispiel dann, wenn die Entfernung zur neuen Arbeitsstelle mit einem höheren Zeitaufwand verbunden ist, eine Beschäftigung zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen angeboten wird oder die Tätigkeit nicht Ihrer bisherigen Qualifikation entspricht.

Sonderregelungen für Sanktionen bei unter 25-Jährigen

Wenn Sie zwischen 15 bis unter 25 Jahre alt sind, erhalten Sie bei Pflichtverletzungen mit Ausnahme von Meldeversäumnissen für die Dauer der Sanktionen keine Geldleistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende mehr. Sie haben auch keinen Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. In diesem Fall werden lediglich die Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen und regelmäßig direkt an den Vermieter gezahlt. Daneben können Sie ergänzend Sach- oder geldwerte Leistungen bekommen.

Sozialgeld

Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) haben. Anspruchsberechtigt sind auch Bezieher von Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung auf Zeit. Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer beziehen oder das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben keinen Anspruch auf Sozialgeld.

Das Sozialgeld umfasst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt, Leistungen für Unterkunft und Heizung und die Gewährung eines Darlehens bei Bestehen eines unabweisbaren Bedarfs im Einzelfall. Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages nach dem Bezug von Arbeitslosengeld besteht hier nicht. Die Höhe der Regelleistung und der Mehrbedarfe entspricht der des Arbeitslosengeldes II.

T

U

Umzug

Bei einem Umzug kann das Jobcenter Umzugskosten für Sie übernehmen (durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger). Dazu müssen Sie sich aber vor Vertragsabschluss mit einem neuen Vermieter die Zusicherung des Jobcenters (in dessen Zuständigkeit sich die neue Wohnung befindet/ des örtlich zuständigen kommunalen Trägers) einholen, dass die Aufwendungen für die neue Unterkunft übernommen werden können.

Diese wird in der Regel erteilt, wenn die Kosten für die neue Unterkunft angemessen sind. Entsprechende Zahlungen können auch direkt an den Vermieter oder an einen anderen Empfangsberechtigten gehen, wenn die vorgesehene Verwendung anders nicht sichergestellt ist.

Unterhalt

Beziehen Sie Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, geht Ihr bürgerlich rechtlicher Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes bis zur Höhe der bewilligten Leistungen auf die Leistungsträger über und wird von diesen – ggf. auch gerichtlich- geltend gemacht.

Man unterscheidet:

  • Kindes- und Elternunterhalt
  • Trennungsunterhalt
  • Geschiedenenunterhalt
  • Unterhaltsansprüche gegen den Vater bzw. die Mutter eines nichtehelichen Kindes

Bei der Bemessung der Höhe des Unterhaltes werden das Einkommen und Vermögen des Unterhaltspflichtigen und seine anrechenbaren monatlichen Belastungen zugrunde gelegt. Wird ein Unterhaltsanspruch schon durch laufende Zahlungen erfüllt, so ist der monatliche Unterhaltsbetrag bei der Leistungsbeantragung anzugeben.

Sie bleiben für Ihre zukünftigen Unterhaltsansprüche berechtigt, diese geltend zu machen. Dies ist im Einzelfall für Sie günstiger, weil der Unterhaltsanspruch höher sein kann, als der Leistungsanspruch nach dem SGB II.

Der Unterhaltssachbearbeiter in der für Sie zuständigen Geschäftsstelle informiert Sie über bestehende Unterhaltsansprüche und die Möglichkeiten, diese geltend zu machen. Bezüglich Kindesunterhalt gibt es auch die Möglichkeit, beim Jugendamt eine Beistandschaft einrichten zu lassen.

Unterhaltsvorschuss

Sofern Sie dauernd getrennt lebend oder geschieden sind und ein Kind bzw. Kinder im Haushalt haben, für die Sie nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten, beantragen Sie beim Jugendamt in Ihrer Stadt Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für einen Zeitraum von maximal sechs Jahren.

Die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist vorrangig vor der Leistung zur Grundsicherung und wird bei der Bewilligung der Grundsicherungsleistung angerechnet. Bei Ihrem Antrag auf Grundsicherung werden Sie ggf. aufgefordert, Unterhaltsvorschuss zu beantragen.

Unterkunft und Heizung

Kosten der Unterkunft bzw. Unterkunft und Heizung

Das Jobcenter kann die Kosten für Unterkunft und Heizung übernehmen, wenn sie angemessen sind und tatsächlich gebraucht werden.

Die Leistungen für Unterkunft und Heizung zahlt das Jobcenter normalerweise an den Mieter. Wenn das Risiko besteht, dass der Mieter die Leistungen nicht für Unterkunft und Heizung verwendet, kann das Jobcenter die Leistungen direkt an den Vermieter oder andere Berechtigte zahlen.

Angemessene Kosten für die Unterkunft sind abhängig von:

  • der Zahl und dem Alter der Familienangehörigen
  • der Zahl der Wohnräume
  • dem örtlichen Mietniveau und den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes.

Wenn Sie in einem Eigenheim oder einer Eigentumswohnung wohnen, zählen zu den Kosten der Unterkunft zum Beispiel:

  • angemessene Schuldzinsen für Hypotheken
  • die Grundsteuer
  • die Wohngebäudeversicherung
  • der Erbbauzins
  • die Nebenkosten wie bei Mietwohnungen.

Die Tilgungsraten sind keine Unterkunftskosten, da sie Vermögen aufbauen und darum nicht zu dem Zweck einer Fürsorgeleistung wie dem Arbeitslosengeld II passen

V

Vermögen

Vermögen ist die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter einer Person – unabhängig davon, ob das Vermögen im Inland oder Ausland vorhanden ist. Dazu gehören Bargeld, (Spar-) Guthaben wie zum Beispiel Wertpapiere, Bausparguthaben, Aktien und Fondsanteile ebenso wie Forderungen, bewegliches Vermögen, Haus und Grundeigentum sowie sonstige dingliche Rechte an Grundstücken. Zu berücksichtigen ist grundsätzlich Ihr eigenes verwertbares Vermögen und das Vermögen der mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen.

Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt nutzbar gemacht werden kann. Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die der Inhaber nicht frei verfügen darf – zum Beispiel weil der Vermögensgegenstand verpfändet ist. Das Zusatzblatt zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens sieht die Eintragung verschiedene Vermögensarten vor: Vermögen auf Girokonten, Sparbüchern, Bausparverträgen, in Sparbriefen oder sonstigen Wertpapieren (zum Beispiel Aktien, Fonds-Anteile) sowie in Form von Kapitallebensversicherungen, Grundstücken und Eigentumswohnungen.

Sie sind verpflichtet, jegliches Vermögen im Antrag beziehungsweise im Zusatzblatt zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens anzugeben. Die Entscheidung, ob das Vermögen zu berücksichtigen ist, trifft das Jobcenter auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen.

Vorschüsse

Gezahlte Vorschüsse sind von Ihnen zu erstatten, wenn sich später herausstellen sollte, dass sie Ihnen nicht zustanden oder die Ihnen tatsächlich zustehenden Leistungen übersteigen. über Ihren Antrag entscheidet das Jobcenter, das auch die Überweisungen an Sie veranlasst und alle Leistungsunterlagen führt.

W

Widerspruch

Sollten Sie mit einer Entscheidung Ihres Trägers nicht einverstanden sein, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss beim Jobcenter schriftlich eingelegt oder dort persönlich zur Niederschrift erklärt werden. Er bewirkt, dass die Entscheidung nochmals überprüft wird.

Kann Ihrem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen werden, erhalten Sie einen schriftlichen Widerspruchsbescheid, gegen den Sie Klage erheben können. Bei welchem Gericht, innerhalb welcher Frist und in welcher Form die Klage einzureichen ist, können Sie der mit dem Widerspruchsbescheid erteilten Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen. Im Falle einer Klage muss Ihr Träger dem Sozialgericht generell die vollständigen Leistungsunterlagen übersenden. Ärztliche und psychologische Gutachten in diesen Leistungsunterlagen werden von der Übersendung nur dann ausgenommen, wenn Sie der Übermittlung ausdrücklich widersprochen haben. Widerspruch und Klage haben nur in Ausnahmefällen (z.B. Erstattungsbescheide) eine aufschiebende Wirkung.

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Y

Z

Zumutbarkeit

Wenn Sie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen, sind Sie zugleich verpflichtet, jede Arbeit anzunehmen, zu der Sie in der Lage sind. Gesetzlich vorgesehene Ausnahmen sind zum Beispiel, wenn die Ausübung einer Arbeit die Erziehung eines unter dreijährigen Kindes gefährden würde, nicht mit der Pflege eines Angehörigen vereinbar ist, die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann oder ein sonstiger wichtiger Grund entgegen steht. Eine Entlohnung unter Tarif oder unter dem ortsüblichen Entgelt ist nicht unzumutbar, solange die Entlohnung nicht gegen Gesetz oder die guten Sitten verstößt. Neben diesen Ausnahmen gilt: Ihre persönlichen Interessen müssen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit zurückstehen.